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BK_G 173/04

Bundesstrafgericht · 2004-11-30 · Deutsch CH

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 346-350 StGB)

Sachverhalt

A. A.______ eröffnete mit Datum vom 23. April 1990 bei der damaligen Bank B.______ in Chur ein Konto mit der Stammnummer C.______ und führte unter dieser Nummer ein Privat- und ein Sparkonto. 1997 erhielt das Spar- konto die Zusatzbezeichnung „D.______“. Nach der Fusion der Bank B.______ mit der Bank E.______ wurde das Konto ab Juni 1998 bei der Bank E.______ in Chur weitergeführt. Per Valuta 29. März 2004 wurden dem Sparkonto „D.______“ CHF 2'699'987.-- gutgeschrieben. Die Über- weisung wurde durch die Bank F.______ ab dem Konto G.______, lautend auf die Firma H.______, Chicago, USA, vorgenommen, nachdem der Bank mittels Frachtbrief der UPS ein entsprechender Vergütungsauftrag zuge- stellt worden war. In der Folge hob A.______ ab dem Sparkonto „D.______“ am 31. März 2004 am Schalter der Bank E.______ Zürich- Flughafen CHF 50'000.-- in bar ab und transferierte mittels verschiedener e-Banking-Aufträge in der Zeit vom 1. – 14. April 2004 insgesamt ca. CHF 1'396'000.-- zugunsten mehrerer Empfänger, davon unter anderem CHF 1 Mio. auf ein anderes, auf ihn lautendes Konto. Mit Schreiben vom 20. April 2004 teilte die Firma H.______ der Bank F.______ mit, dass es sich beim besagten Vergütungsauftrag um eine Fälschung gehandelt habe, worauf letztere mit 2 Schreiben an die Bank E.______ in Chur gelangte und unter Hinweis auf den angeblich gefälschten Vergütungsauftrag bat, die auf das Sparkonto der „D.______“ überwiesenen CHF 2,7 Mio. zu sperren und ihr die CHF 2,7 Mio. zurückzuerstatten. Auf Ersuchen der Bank E.______, den Eingang der CHF 2,7 Mio. zu plausibilisieren, legte A.______ einen zwi- schen der Firma H.______ und ihm abgeschlossenen Vertrag vor, wobei es sich gemäss Angaben der Firma H.______ dabei, wie auch beim fraglichen Vergütungsauftrag, um Fälschungen handelte (BK act. 1).

B. Vor diesem Hintergrund erstattete die Bank E.______, Zürich, mit Schrei- ben vom 3. Mai 2004 Anzeige an das Untersuchungsrichteramt Chur und meldete mittels einer Verdachtsmeldung gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB den oben geschilderten Sachverhalt, bei welchem ihrer Ansicht nach ein geldwäschereirelevanter Bezug nicht ausgeschlossen werden könne (BK act. 1.33). Mit Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Mai 2004 wurde das Untersuchungsrichteramt Chur mit der Durch- führung der Untersuchung gegen A.______ betreffend Geldwäscherei be- auftragt (BK act. 1).

- 3 - C. Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 gelangte die Staatsanwaltschaft Graubün- den an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit dem Ersuchen um Übernahme des Strafverfahrens gegen A.______ (BK act. 1.1). Die Be- zirksanwaltschaft Zürich, Hauptabteilung, lehnte dies am 5. August 2004 ab und wies unter anderem darauf hin, dass das Konto von A.______ mit dem Zusatz „D.______“, auf welches die CHF 2,7 Mio. überwiesen worden sei- en, bei der Bank E.______ in Chur eröffnet worden sei und A.______ aus- serdem im Kanton Graubünden lebe, weshalb die Tathandlungen (zumin- dest teilweise) in Chur und Tamins begangen worden seien (BK act. 1.2). Mit Schreiben vom 12. August 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Grau- bünden erneut um Übernahme des ihrerseits gegen A.______ eröffneten Strafverfahrens, was die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schrei- ben vom 1. September 2004 wiederum ablehnte, dies unter anderem mit dem Hinweis, die Geldtransaktionen, mit welchen möglicherweise unsaube- res Geld gewaschen worden sei, seien über ein Konto bei der Bank E.______ in Chur gelaufen, was einen Gerichtsstand Graubünden begrün- den würde. Ausserdem gebe es keine Hinweise darauf, dass in Zürich eine Urkunde gefälscht worden sei (BK act. 1.3, 1.4).

D. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 wandte sich der Kanton Graubünden an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seien zu verpflichten, die dem angeschuldigten A.______ zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (BK act. 1). Der Kanton Zürich beantragte am 2. November 2004 sinngemäss Abweisung des Gesuchs des Kantons Graubünden (BK act. 4).

Auf die Ausführungen im Gesuch des Kantons Graubünden und in der Ge- suchsantwort des Kantons Zürich wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

- 4 -

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG bzw. Art. 351 StGB sowie Art. 279 Abs. 1 BStP.

Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach Art. 214-219 BStP.

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Graubünden und Zürich sind nach ihren kantonsinternen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkanto- nalen Gerichtsstandskonflikten den Kanton nach Aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II).

E. 2.1 Das Gesetz stellt eine Hierarchie der materiellen Zuständigkeitsregeln auf mit folgender Rangfolge: Ort des Tatverhaltens (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB) – Ort des Erfolgseintrittes (Art. 346 Abs. 1 Satz 2 StGB) – Wohnort (Art. 348 Abs. 1 Satz 1 StGB) – Heimatort (Art. 348 Abs. 1 Satz 2 StGB). Primär ist daher für die Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes der Ort der Tatbegehung massgebend; bei mehreren Tatorten ist es derjenige, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 346 Abs. 2 StGB).

Vorweg kann festgehalten werden, dass Art. 346 StGB vorliegend nicht anwendbar ist, da diese Bestimmung die Zuständigkeit ausschliesslich für Strafuntersuchungen regelt, die sich auf ein einzelnes und durch einen ein- zelnen Täter begangenes Delikt beziehen.

E. 2.2 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach demjenigen Tatbestand, welcher ei- nem Täter vorgeworfen wird. Die Beschwerdekammer hat bei der Ent- scheidung, welcher Kanton zur Führung eines Strafverfahrens für zuständig zu erklären ist, von der Aktenlage auszugehen, welche zum Zeitpunkt ihres Urteiles gegeben ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 62 mit Hinweisen).

- 5 -

Den Akten des Gesuchstellers kann entnommen werden, dass A.______ nicht nur – wie ursprünglich von der Bank E.______ zur Anzeige gebracht – verdächtigt wird, Geldwäschereihandlungen begangen zu haben, sondern dass ausserdem der Verdacht besteht, er habe sich des Betruges und der Urkundenfälschung in zwei Fällen (Vertrag zwischen der H.______ und ihm, sowie Vergütungsauftrag) schuldig gemacht.

E. 2.3 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind die verschiedenen strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersu- chung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und qua- lifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 2 StGB) - wovon in Anbetracht des Geldbetrages mit dem Gesuchsteller auszugehen ist - sind insofern gleich schwere Straftaten, als sie mit gleich schweren Strafen bedroht sind. Art. 350 StGB gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn der Täter in ver- schiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 269).

Eine Untersuchung gilt unter anderem dann als angehoben und ein Täter als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzei- ge gemacht worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 141). Beim Ge- suchsteller ist eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB ein- gegangen (BK act. 1.33), worauf das Untersuchungsrichteramt Chur mit Verfügung vom 7. Mai 2004 die Sperrung sämtlicher schweizweit bei der Bank E.______ von A.______ oder „D.______“ geführten oder gemieteten Konti, Depots und/oder Schliessfächer, angeordnet hat (Akten Gesuchstel- ler Dossier 1 Nr. 2). Es steht daher fest, dass im Kanton des Gesuchstel- lers die Untersuchung gegen A.______ angehoben wurde.

Demgegenüber muss aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners bis anhin gegen A.______ keine Untersuchung angehoben haben. Sehen Behörden bei ei- nem Offizialdelikt keinen Anlass, von sich aus ein Strafverfahren einzulei- ten und ging bei ihnen auch keine Anzeige ein, so gilt der Täter in diesem

- 6 - Kanton nicht als verfolgt, und zwar auch dann nicht, wenn die Behörde ei- nes anderen Kantons der Ansicht ist, die fraglichen strafbaren Handlungen hätten im betreffenden Kanton verfolgt werden müssen (SCHWERI/BÄN- ZIGER, a.a.O., N 283). Da mithin nur im Kanton des Gesuchstellers gegen A.______ eine Unter- suchung angehoben worden ist, findet auch Art. 350 StGB keine direkte Anwendung.

E. 3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob und in welchem Kanton, Graubünden oder Zürich, ein örtlicher Anknüpfungspunkt gegeben ist. Beim Betrug ist davon auszugehen, dass als Begehungsort die Stadt Zü- rich in Frage kommt, da gemäss Praxis der Begehungsort eines Deliktes überall dort liegt, wo der Täter massgeblich gehandelt hat, wobei jede Tä- tigkeit zählt, die nach seinem Plan auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (BGE 115 IV 270). Der letzte entscheidende Schritt, nämlich die Auf- gabe des Vergütungsauftrages per Frachtbrief UPS, erfolgte in Zürich (BK act. 1.13). Was die Tathandlungen der Geldwäscherei anbelangt, ist be- kannt, dass die deliktische Tätigkeit mit Bezug auf die Abhebung des Bar- betrages von Fr. 50'000.-- durch A.______ im Kanton Zürich (Bank E.______ Zürich-Flughafen) begangen wurde (BK act. 1.21). Mit Bezug auf die weiteren Geldwäschereihandlungen ist nicht bekannt, wo die e- Banking-Aufträge erteilt wurden und von wo aus der telefonische Auftrag betreffend Überweisung der CHF 1 Mio. vom Konto der „D.______“ auf ein weiteres, stamminternes Konto von A.______, erteilt wurde. Ebenso ist gemäss dem heutigen Stand der Ermittlungen nicht bekannt, wo die Tat- handlungen betreffend der beiden Urkundenfälschungen vorgenommen wurden. Subsidiär kann als Anknüpfungspunkt auch der Erfolgsort in Frage kommen. Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 305bis StGB N 17), weshalb es keinen Erfolgsort gibt. Urkundendelikte sind reine Tätigkeitsdelikte, auch hier gibt es keinen Erfolgsort. Als weiterer Anknüpfungspunkt gilt in analoger Anwendung von Art. 348 StGB (sofern der Handlungs- oder Erfolgsort nicht bekannt ist, so bei den Urkundenfäl- schungen oder den Geldwäschereihandlungen) der Wohnsitz eines Be- schuldigten. A.______ ist am 11. September 1998 von Churwalden in den Kanton Zürich gezogen (Akten Gesuchsteller, Dossier 3, Fehlblatt für die

- 7 - Steuererklärung 2000) und hat dort seither ununterbrochen seinen Wohn- sitz (Akten Gesuchsteller, Dossier 3, Beilage 2).

E. 3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anknüpfungspunkt zur Über- nahme und Durchführung der Untersuchung gegen A.______ nur im Kan- ton Zürich besteht, sind dort doch Tathandlungen ausgeführt worden und der Wohnsitz des Beschuldigten befindet sich ebenfalls dort. Das Gesuch ist daher gutzuheissen und es ist der Gesuchsgegner berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu füh- ren.

E. 4 Es werden keine Kosten erhoben.

- 8 -

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und der Kanton Zürich wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B und e sst r a f ge r i c ht T r ib una l pé na l f é dé r a l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f e de r a l

Geschäftsnummer BK_G 173/04

Entscheid vom 30. November 2004 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Sylvia Frei und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante Parteien

Kanton Graubünden, Staatsanwaltschaft Graubün- den, Erster Staatsanwalt R. Fontana,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Stv. Staatsanwältin C. Wiederkehr, Gesuchsgegner Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 346-350 StGB)

- 2 -

Sachverhalt: A. A.______ eröffnete mit Datum vom 23. April 1990 bei der damaligen Bank B.______ in Chur ein Konto mit der Stammnummer C.______ und führte unter dieser Nummer ein Privat- und ein Sparkonto. 1997 erhielt das Spar- konto die Zusatzbezeichnung „D.______“. Nach der Fusion der Bank B.______ mit der Bank E.______ wurde das Konto ab Juni 1998 bei der Bank E.______ in Chur weitergeführt. Per Valuta 29. März 2004 wurden dem Sparkonto „D.______“ CHF 2'699'987.-- gutgeschrieben. Die Über- weisung wurde durch die Bank F.______ ab dem Konto G.______, lautend auf die Firma H.______, Chicago, USA, vorgenommen, nachdem der Bank mittels Frachtbrief der UPS ein entsprechender Vergütungsauftrag zuge- stellt worden war. In der Folge hob A.______ ab dem Sparkonto „D.______“ am 31. März 2004 am Schalter der Bank E.______ Zürich- Flughafen CHF 50'000.-- in bar ab und transferierte mittels verschiedener e-Banking-Aufträge in der Zeit vom 1. – 14. April 2004 insgesamt ca. CHF 1'396'000.-- zugunsten mehrerer Empfänger, davon unter anderem CHF 1 Mio. auf ein anderes, auf ihn lautendes Konto. Mit Schreiben vom 20. April 2004 teilte die Firma H.______ der Bank F.______ mit, dass es sich beim besagten Vergütungsauftrag um eine Fälschung gehandelt habe, worauf letztere mit 2 Schreiben an die Bank E.______ in Chur gelangte und unter Hinweis auf den angeblich gefälschten Vergütungsauftrag bat, die auf das Sparkonto der „D.______“ überwiesenen CHF 2,7 Mio. zu sperren und ihr die CHF 2,7 Mio. zurückzuerstatten. Auf Ersuchen der Bank E.______, den Eingang der CHF 2,7 Mio. zu plausibilisieren, legte A.______ einen zwi- schen der Firma H.______ und ihm abgeschlossenen Vertrag vor, wobei es sich gemäss Angaben der Firma H.______ dabei, wie auch beim fraglichen Vergütungsauftrag, um Fälschungen handelte (BK act. 1).

B. Vor diesem Hintergrund erstattete die Bank E.______, Zürich, mit Schrei- ben vom 3. Mai 2004 Anzeige an das Untersuchungsrichteramt Chur und meldete mittels einer Verdachtsmeldung gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB den oben geschilderten Sachverhalt, bei welchem ihrer Ansicht nach ein geldwäschereirelevanter Bezug nicht ausgeschlossen werden könne (BK act. 1.33). Mit Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Mai 2004 wurde das Untersuchungsrichteramt Chur mit der Durch- führung der Untersuchung gegen A.______ betreffend Geldwäscherei be- auftragt (BK act. 1).

- 3 - C. Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 gelangte die Staatsanwaltschaft Graubün- den an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit dem Ersuchen um Übernahme des Strafverfahrens gegen A.______ (BK act. 1.1). Die Be- zirksanwaltschaft Zürich, Hauptabteilung, lehnte dies am 5. August 2004 ab und wies unter anderem darauf hin, dass das Konto von A.______ mit dem Zusatz „D.______“, auf welches die CHF 2,7 Mio. überwiesen worden sei- en, bei der Bank E.______ in Chur eröffnet worden sei und A.______ aus- serdem im Kanton Graubünden lebe, weshalb die Tathandlungen (zumin- dest teilweise) in Chur und Tamins begangen worden seien (BK act. 1.2). Mit Schreiben vom 12. August 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Grau- bünden erneut um Übernahme des ihrerseits gegen A.______ eröffneten Strafverfahrens, was die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schrei- ben vom 1. September 2004 wiederum ablehnte, dies unter anderem mit dem Hinweis, die Geldtransaktionen, mit welchen möglicherweise unsaube- res Geld gewaschen worden sei, seien über ein Konto bei der Bank E.______ in Chur gelaufen, was einen Gerichtsstand Graubünden begrün- den würde. Ausserdem gebe es keine Hinweise darauf, dass in Zürich eine Urkunde gefälscht worden sei (BK act. 1.3, 1.4).

D. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 wandte sich der Kanton Graubünden an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seien zu verpflichten, die dem angeschuldigten A.______ zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (BK act. 1). Der Kanton Zürich beantragte am 2. November 2004 sinngemäss Abweisung des Gesuchs des Kantons Graubünden (BK act. 4).

Auf die Ausführungen im Gesuch des Kantons Graubünden und in der Ge- suchsantwort des Kantons Zürich wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

- 4 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG bzw. Art. 351 StGB sowie Art. 279 Abs. 1 BStP.

Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach Art. 214-219 BStP.

1.2 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Graubünden und Zürich sind nach ihren kantonsinternen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkanto- nalen Gerichtsstandskonflikten den Kanton nach Aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II).

2.

2.1 Das Gesetz stellt eine Hierarchie der materiellen Zuständigkeitsregeln auf mit folgender Rangfolge: Ort des Tatverhaltens (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB) – Ort des Erfolgseintrittes (Art. 346 Abs. 1 Satz 2 StGB) – Wohnort (Art. 348 Abs. 1 Satz 1 StGB) – Heimatort (Art. 348 Abs. 1 Satz 2 StGB). Primär ist daher für die Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes der Ort der Tatbegehung massgebend; bei mehreren Tatorten ist es derjenige, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 346 Abs. 2 StGB).

Vorweg kann festgehalten werden, dass Art. 346 StGB vorliegend nicht anwendbar ist, da diese Bestimmung die Zuständigkeit ausschliesslich für Strafuntersuchungen regelt, die sich auf ein einzelnes und durch einen ein- zelnen Täter begangenes Delikt beziehen.

2.2 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach demjenigen Tatbestand, welcher ei- nem Täter vorgeworfen wird. Die Beschwerdekammer hat bei der Ent- scheidung, welcher Kanton zur Führung eines Strafverfahrens für zuständig zu erklären ist, von der Aktenlage auszugehen, welche zum Zeitpunkt ihres Urteiles gegeben ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 62 mit Hinweisen).

- 5 -

Den Akten des Gesuchstellers kann entnommen werden, dass A.______ nicht nur – wie ursprünglich von der Bank E.______ zur Anzeige gebracht – verdächtigt wird, Geldwäschereihandlungen begangen zu haben, sondern dass ausserdem der Verdacht besteht, er habe sich des Betruges und der Urkundenfälschung in zwei Fällen (Vertrag zwischen der H.______ und ihm, sowie Vergütungsauftrag) schuldig gemacht.

2.3 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind die verschiedenen strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersu- chung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und qua- lifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 2 StGB) - wovon in Anbetracht des Geldbetrages mit dem Gesuchsteller auszugehen ist - sind insofern gleich schwere Straftaten, als sie mit gleich schweren Strafen bedroht sind. Art. 350 StGB gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn der Täter in ver- schiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 269).

Eine Untersuchung gilt unter anderem dann als angehoben und ein Täter als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzei- ge gemacht worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 141). Beim Ge- suchsteller ist eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB ein- gegangen (BK act. 1.33), worauf das Untersuchungsrichteramt Chur mit Verfügung vom 7. Mai 2004 die Sperrung sämtlicher schweizweit bei der Bank E.______ von A.______ oder „D.______“ geführten oder gemieteten Konti, Depots und/oder Schliessfächer, angeordnet hat (Akten Gesuchstel- ler Dossier 1 Nr. 2). Es steht daher fest, dass im Kanton des Gesuchstel- lers die Untersuchung gegen A.______ angehoben wurde.

Demgegenüber muss aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners bis anhin gegen A.______ keine Untersuchung angehoben haben. Sehen Behörden bei ei- nem Offizialdelikt keinen Anlass, von sich aus ein Strafverfahren einzulei- ten und ging bei ihnen auch keine Anzeige ein, so gilt der Täter in diesem

- 6 - Kanton nicht als verfolgt, und zwar auch dann nicht, wenn die Behörde ei- nes anderen Kantons der Ansicht ist, die fraglichen strafbaren Handlungen hätten im betreffenden Kanton verfolgt werden müssen (SCHWERI/BÄN- ZIGER, a.a.O., N 283). Da mithin nur im Kanton des Gesuchstellers gegen A.______ eine Unter- suchung angehoben worden ist, findet auch Art. 350 StGB keine direkte Anwendung.

3.

3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob und in welchem Kanton, Graubünden oder Zürich, ein örtlicher Anknüpfungspunkt gegeben ist. Beim Betrug ist davon auszugehen, dass als Begehungsort die Stadt Zü- rich in Frage kommt, da gemäss Praxis der Begehungsort eines Deliktes überall dort liegt, wo der Täter massgeblich gehandelt hat, wobei jede Tä- tigkeit zählt, die nach seinem Plan auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (BGE 115 IV 270). Der letzte entscheidende Schritt, nämlich die Auf- gabe des Vergütungsauftrages per Frachtbrief UPS, erfolgte in Zürich (BK act. 1.13). Was die Tathandlungen der Geldwäscherei anbelangt, ist be- kannt, dass die deliktische Tätigkeit mit Bezug auf die Abhebung des Bar- betrages von Fr. 50'000.-- durch A.______ im Kanton Zürich (Bank E.______ Zürich-Flughafen) begangen wurde (BK act. 1.21). Mit Bezug auf die weiteren Geldwäschereihandlungen ist nicht bekannt, wo die e- Banking-Aufträge erteilt wurden und von wo aus der telefonische Auftrag betreffend Überweisung der CHF 1 Mio. vom Konto der „D.______“ auf ein weiteres, stamminternes Konto von A.______, erteilt wurde. Ebenso ist gemäss dem heutigen Stand der Ermittlungen nicht bekannt, wo die Tat- handlungen betreffend der beiden Urkundenfälschungen vorgenommen wurden. Subsidiär kann als Anknüpfungspunkt auch der Erfolgsort in Frage kommen. Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 305bis StGB N 17), weshalb es keinen Erfolgsort gibt. Urkundendelikte sind reine Tätigkeitsdelikte, auch hier gibt es keinen Erfolgsort. Als weiterer Anknüpfungspunkt gilt in analoger Anwendung von Art. 348 StGB (sofern der Handlungs- oder Erfolgsort nicht bekannt ist, so bei den Urkundenfäl- schungen oder den Geldwäschereihandlungen) der Wohnsitz eines Be- schuldigten. A.______ ist am 11. September 1998 von Churwalden in den Kanton Zürich gezogen (Akten Gesuchsteller, Dossier 3, Fehlblatt für die

- 7 - Steuererklärung 2000) und hat dort seither ununterbrochen seinen Wohn- sitz (Akten Gesuchsteller, Dossier 3, Beilage 2).

3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anknüpfungspunkt zur Über- nahme und Durchführung der Untersuchung gegen A.______ nur im Kan- ton Zürich besteht, sind dort doch Tathandlungen ausgeführt worden und der Wohnsitz des Beschuldigten befindet sich ebenfalls dort. Das Gesuch ist daher gutzuheissen und es ist der Gesuchsgegner berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu füh- ren.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

- 8 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und der Kanton Zürich wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 14. Dezember 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt R. Fon- tana - Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Stv. Staatsanwältin C. Wiederkehr

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.